Wie funktioniert die Investitionsverrechnung in Baden-Württemberg?
Antwort
Betriebe können auf Antrag bis zu 25% des Entgelts mit eigenen Investitionen in Gewässerschutz/effizientere Wassernutzung verrechnen (§§ 105/106 WasserG BW, für Oberflächen- und Grundwasser getrennt geregelt). Eine Kumulierung der beiden Absätze ist ausgeschlossen. Die Ermäßigung wird nicht automatisch gewährt, sondern muss beantragt werden.
Quelle: §§ 105, 106 WasserG BW — Stand: 13.08.2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung.